Fachbeiträge

Hier finden sie alle Fachbeiträge zu den wichtigsten Themen, die im Zusammenhang mit Immobilien auftreten können. Wir haben die wichtigsten Themen zusammengefasst. Diese Fragen werden immer wieder durch unsere Kunden gestellt. Sollten Sie individuelle Fragen haben, stehen wir Ihnen natürlich gerne mit unserer über 40-jährigen Expertise beratend zur Seite.

Wohnrecht und Nießbrauchrecht verständlich erklärt

Bei der Übertragung von Immobilien innerhalb der Familie spielen Wohnrecht und Nießbrauchrecht häufig eine wichtige Rolle. Beide Rechte ermöglichen es, eine Immobilie bereits zu Lebzeiten auf Kinder oder andere Personen zu übertragen und sich trotzdem bestimmte Nutzungsrechte vorzubehalten. Dennoch unterscheiden sich Wohnrecht und Nießbrauch erheblich.

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Immobilie geerbt: Verkaufen, vermieten oder selbst nutzen?

Leitfaden bei einer Erbschaft von Immobilien

Die Erbschaft einer Immobilie ist häufig mit vielen Fragen verbunden. Neben dem emotionalen Wert stehen schnell praktische, rechtliche und finanzielle Entscheidungen im Raum: Soll das Haus oder die Wohnung verkauft werden? Ist eine Vermietung sinnvoll? Oder kommt eine Eigennutzung infrage?

Die richtige Entscheidung hängt von mehreren Faktoren ab: dem Zustand der Immobilie, der Lage, möglichen Belastungen, der persönlichen Lebenssituation, steuerlichen Fragen und nicht zuletzt davon, ob mehrere Erben beteiligt sind.

Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Möglichkeiten und zeigt, worauf Sie bei einer geerbten Immobilie achten sollten.


1. Erste Schritte nach dem Erbfall

Nach dem Erbfall sollte zunächst geklärt werden, wer rechtlich Eigentümer der Immobilie wird. Grundlage hierfür sind in der Regel ein Testament, ein Erbvertrag oder die gesetzliche Erbfolge.

Wichtige erste Schritte sind:

  • Klärung der Erbfolge
  • Prüfung, ob ein Erbschein erforderlich ist
  • Sichtung der vorhandenen Immobilienunterlagen
  • Prüfung von Grundbuch, Darlehen, Wohnrechten oder Nießbrauchrechten
  • Einschätzung des baulichen Zustands
  • Ermittlung des Immobilienwertes
  • Abstimmung innerhalb einer möglichen Erbengemeinschaft

Gerade bei Immobilien empfiehlt es sich, frühzeitig eine professionelle Wertermittlung vornehmen zu lassen. Der Wert der Immobilie ist nicht nur für einen möglichen Verkauf relevant, sondern auch für die interne Abstimmung unter Erben, steuerliche Fragen oder die Entscheidung zwischen Verkauf, Vermietung und Eigennutzung.

Wir stehen Ihnen insbesondere bei der Wertermittlung hilfreich zur Seite !


2. Möglichkeit 1: Die geerbte Immobilie verkaufen

Der Verkauf ist häufig die naheliegendste Lösung, wenn die Immobilie nicht selbst genutzt werden soll oder wenn mehrere Erben beteiligt sind. Durch den Verkauf wird der Immobilienwert in Geld umgewandelt und kann anschließend zwischen den Erben aufgeteilt werden.

Vorteile eines Verkaufs

Ein Verkauf kann besonders sinnvoll sein, wenn:

  • die Immobilie nicht zum eigenen Lebensmittelpunkt passt
  • Sanierungen oder Modernisierungen erforderlich wären
  • laufende Kosten vermieden werden sollen
  • mehrere Erben eine klare Aufteilung wünschen
  • bestehende Darlehen abgelöst werden müssen
  • keine Erfahrung mit Vermietung und Verwaltung vorhanden ist
  • der Immobilienmarkt am Standort eine gute Nachfrage bietet

Durch einen Verkauf entsteht Klarheit. Die Erben müssen sich nicht dauerhaft um Instandhaltung, Verwaltung, Mietersuche oder mögliche Streitfragen kümmern.

Worauf beim Verkauf zu achten ist

Vor dem Verkauf sollte der realistische Marktwert ermittelt werden. Ein zu hoher Angebotspreis kann die Vermarktung unnötig verlängern, während ein zu niedriger Preis zu finanziellen Nachteilen führt.

Außerdem sollten die Verkaufsunterlagen vollständig vorbereitet werden. Dazu gehören je nach Objekt unter anderem:

  • Grundbuchauszug
  • Flurkarte
  • Bauunterlagen
  • Wohnflächenberechnung
  • Energieausweis
  • Grundrisse
  • Nachweise über Modernisierungen
  • Mietverträge bei vermieteten Objekten
  • Teilungserklärung und Protokolle bei Eigentumswohnungen

Ein professionell vorbereiteter Verkauf kann den Ablauf deutlich beschleunigen und das Vertrauen potenzieller Käufer erhöhen.


3. Möglichkeit 2: Die geerbte Immobilie vermieten

Eine Vermietung kann interessant sein, wenn die Immobilie langfristig im Familienvermögen bleiben soll und regelmäßige Einnahmen erwünscht sind. Besonders bei gut gelegenen Immobilien kann die Vermietung eine solide Einnahmequelle darstellen.

Vorteile einer Vermietung

Eine Vermietung kann sinnvoll sein, wenn:

  • die Immobilie in guter Lage liegt
  • eine stabile Mietnachfrage besteht
  • der Zustand der Immobilie eine Vermietung ohne hohe Anfangsinvestitionen erlaubt
  • langfristige Einnahmen erzielt werden sollen
  • ein späterer Verkauf noch offenbleiben soll
  • die Immobilie als Altersvorsorge dienen soll

Bei einer vermieteten Immobilie bleibt das Eigentum erhalten. Gleichzeitig können monatliche Mieteinnahmen erzielt werden.

Risiken und Pflichten bei Vermietung

Eine Vermietung bedeutet jedoch auch Verantwortung. Eigentümer müssen sich um Instandhaltung, Betriebskostenabrechnungen, Mietverträge, Mieterkommunikation und mögliche Reparaturen kümmern.

Zu beachten sind insbesondere:

  • laufende Instandhaltungskosten
  • mögliche Mietausfälle
  • Verwaltungsaufwand
  • rechtliche Vorgaben im Mietrecht
  • steuerliche Behandlung der Mieteinnahmen
  • Modernisierungspflichten
  • Rücklagenbildung für Reparaturen

Gerade ältere Immobilien sollten vor einer Vermietung sorgfältig geprüft werden. Wenn größere Sanierungen anstehen, kann die Vermietung zunächst hohe Investitionen erfordern.


4. Möglichkeit 3: Die geerbte Immobilie selbst nutzen

Die Eigennutzung kommt vor allem dann infrage, wenn die Immobilie zur eigenen Lebensplanung passt. Ein geerbtes Haus kann zum neuen Lebensmittelpunkt werden oder eine Eigentumswohnung kann selbst bezogen werden.

Vorteile der Eigennutzung

Die Selbstnutzung kann attraktiv sein, wenn:

  • Lage und Größe zur eigenen Lebenssituation passen
  • emotionale Bindung zur Immobilie besteht
  • Mietkosten eingespart werden sollen
  • die Immobilie langfristig gehalten werden soll
  • keine oder nur geringe Belastungen bestehen
  • eine Modernisierung nach eigenen Vorstellungen möglich ist

Wer die Immobilie selbst nutzt, kann sie individuell gestalten und langfristig vom Eigentum profitieren.

Was vor der Eigennutzung geprüft werden sollte

Vor einer Entscheidung für die Eigennutzung sollte realistisch geprüft werden, ob die Immobilie wirtschaftlich und praktisch zur eigenen Situation passt.

Wichtige Fragen sind:

  • Ist die Immobilie schuldenfrei?
  • Sind Sanierungen erforderlich?
  • Reichen Größe und Grundriss aus?
  • Passt die Lage beruflich und privat?
  • Können laufende Kosten getragen werden?
  • Müssen Miterben ausgezahlt werden?
  • Gibt es Wohnrechte, Nießbrauchrechte oder andere Belastungen?

Besonders bei Erbengemeinschaften kann die Eigennutzung kompliziert werden, wenn einzelne Erben die Immobilie behalten möchten und andere eine Auszahlung wünschen.


5. Die Erbengemeinschaft: Wenn mehrere Personen erben

Erben mehrere Personen gemeinsam eine Immobilie, entsteht eine Erbengemeinschaft. Das bedeutet: Die Immobilie gehört den Erben gemeinschaftlich. Entscheidungen über Verkauf, Vermietung oder Eigennutzung müssen in der Regel gemeinsam getroffen werden.

Typische Fragen innerhalb einer Erbengemeinschaft sind:

  • Soll die Immobilie verkauft werden?
  • Möchte ein Erbe die Immobilie übernehmen?
  • Wie wird der Wert ermittelt?
  • Wie werden Miterben ausgezahlt?
  • Wer trägt laufende Kosten?
  • Wer kümmert sich um Verwaltung und Instandhaltung?
  • Was passiert, wenn keine Einigung erzielt wird?

Um Streit zu vermeiden, ist eine neutrale Wertermittlung oft besonders hilfreich. Sie schafft eine objektive Grundlage für Gespräche und Entscheidungen.


6. Warum eine Immobilienbewertung wichtig ist

Unabhängig davon, ob die geerbte Immobilie verkauft, vermietet oder selbst genutzt werden soll: Der Immobilienwert ist eine zentrale Entscheidungsgrundlage.

Eine professionelle Bewertung hilft bei:

  • Verkaufsentscheidung
  • Kaufpreisfindung
  • Auszahlung von Miterben
  • Vermögensaufteilung
  • steuerlicher Einordnung
  • Finanzierungsgesprächen
  • Nachlassregelung
  • Streitvermeidung innerhalb der Erbengemeinschaft

Der tatsächliche Marktwert hängt von vielen Faktoren ab, unter anderem von Lage, Grundstücksgröße, Baujahr, Wohnfläche, Zustand, Ausstattung, Modernisierungen, Energieeffizienz, Vermietungssituation und rechtlichen Besonderheiten.

Eine reine Online-Bewertung kann eine erste Orientierung geben, ersetzt aber keine individuelle Einschätzung durch einen Fachmann.


7. Steuerliche Aspekte bei geerbten Immobilien

Bei einer geerbten Immobilie können steuerliche Fragen eine wichtige Rolle spielen. Dazu gehören insbesondere Erbschaftsteuer, mögliche Freibeträge und steuerliche Folgen bei einem späteren Verkauf.

Ob und in welcher Höhe Steuern anfallen, hängt unter anderem ab von:

  • Verwandtschaftsgrad zum Erblasser
  • Wert der Immobilie
  • Höhe des persönlichen Freibetrags
  • Nutzung der Immobilie
  • Zeitpunkt eines möglichen Verkaufs
  • bereits vorhandenen Schenkungen oder weiteren Vermögenswerten

Da steuerliche Fragen stark vom Einzelfall abhängen, sollte hierzu bei Bedarf ein Steuerberater hinzugezogen werden.


8. Verkaufen, vermieten oder selbst nutzen – welche Lösung passt?

Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Jede Möglichkeit hat Vor- und Nachteile.

Verkauf kann sinnvoll sein, wenn:

  • eine schnelle und klare Lösung gewünscht ist
  • mehrere Erben beteiligt sind
  • keine Eigennutzung geplant ist
  • Sanierungskosten vermieden werden sollen
  • Kapital benötigt wird
  • der Verwaltungsaufwand einer Vermietung nicht gewünscht ist

Vermietung kann sinnvoll sein, wenn:

  • die Immobilie langfristig gehalten werden soll
  • regelmäßige Einnahmen gewünscht sind
  • der Zustand vermietbar ist
  • eine gute Mietnachfrage besteht
  • ausreichend Rücklagen vorhanden sind
  • der Verwaltungsaufwand akzeptiert wird

Eigennutzung kann sinnvoll sein, wenn:

  • die Immobilie zur persönlichen Lebensplanung passt
  • eine emotionale Bindung besteht
  • die Finanzierung möglicher Auszahlungen geklärt ist
  • Sanierungskosten tragbar sind
  • Lage, Größe und Zustand überzeugen

9. Häufige Fehler bei geerbten Immobilien

Bei geerbten Immobilien werden häufig Entscheidungen unter Zeitdruck oder ohne ausreichende Informationen getroffen. Das kann zu finanziellen Nachteilen oder Streit innerhalb der Familie führen.

Typische Fehler sind:

  • Verkauf ohne vorherige Marktwertermittlung
  • zu hoher oder zu niedriger Angebotspreis
  • fehlende Abstimmung innerhalb der Erbengemeinschaft
  • unterschätzte Sanierungskosten
  • unvollständige Verkaufsunterlagen
  • keine Prüfung von Grundbuchbelastungen
  • unrealistische Erwartungen an Mieteinnahmen
  • emotionale statt wirtschaftliche Entscheidung
  • fehlende steuerliche Beratung

Eine strukturierte Vorgehensweise hilft, diese Fehler zu vermeiden.


10. Fazit: Erst prüfen, dann entscheiden

Eine geerbte Immobilie ist eine wichtige Vermögensentscheidung. Ob Verkauf, Vermietung oder Eigennutzung die beste Lösung ist, hängt von vielen persönlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Faktoren ab.

Bevor Sie eine Entscheidung treffen, sollten Sie den Zustand, den Marktwert, mögliche Belastungen, laufende Kosten und die Interessen aller Erben sorgfältig prüfen. Eine professionelle Immobilienbewertung schafft dabei eine verlässliche Grundlage.

Wer frühzeitig Klarheit über den Wert und die Möglichkeiten der Immobilie gewinnt, kann fundiert entscheiden und unnötige Risiken vermeiden.


Beratung zur geerbten Immobilie

Sie haben eine Immobilie geerbt und möchten wissen, ob Verkauf, Vermietung oder Eigennutzung die beste Lösung ist?

Wir unterstützen Sie bei der Einschätzung Ihrer geerbten Immobilie, ermitteln den realistischen Marktwert und beraten Sie zu den nächsten Schritten. So erhalten Sie eine klare Entscheidungsgrundlage – unabhängig davon, ob Sie verkaufen, vermieten oder die Immobilie selbst nutzen möchten.

    Wohnrecht und Nießbrauchrecht verständlich erklärt

    Wohnrecht und Nießbrauchrecht: Der Unterschied einfach erklärt

    Bei der Übertragung von Immobilien innerhalb der Familie spielen Wohnrecht und Nießbrauchrecht häufig eine wichtige Rolle. Beide Rechte ermöglichen es, eine Immobilie bereits zu Lebzeiten auf Kinder oder andere Personen zu übertragen und sich trotzdem bestimmte Nutzungsrechte vorzubehalten. Dennoch unterscheiden sich Wohnrecht und Nießbrauch erheblich.

    Was ist ein Wohnrecht?

    Ein Wohnrecht bedeutet, dass eine bestimmte Person berechtigt ist, eine Immobilie oder einen Teil einer Immobilie selbst zu bewohnen. Der Berechtigte ist nicht Eigentümer, darf aber weiterhin in dem Haus oder der Wohnung leben.

    Typisches Beispiel:
    Eltern übertragen ihr Einfamilienhaus auf ihr Kind, behalten sich aber ein lebenslanges Wohnrecht vor. Die Eltern dürfen also weiterhin in der Immobilie wohnen, obwohl das Kind bereits Eigentümer geworden ist.

    Das Wohnrecht ist in der Regel höchstpersönlich. Es kann normalerweise nicht verkauft, vererbt oder auf eine andere Person übertragen werden. Auch eine Vermietung durch den Wohnrechtsberechtigten ist grundsätzlich nicht möglich, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

    Damit das Wohnrecht rechtlich abgesichert ist, sollte es im Grundbuch eingetragen werden. Dadurch bleibt das Recht auch dann bestehen, wenn die Immobilie später verkauft wird.

    Was ist ein Nießbrauchrecht?

    Das Nießbrauchrecht geht deutlich weiter als ein Wohnrecht. Der Nießbrauchberechtigte darf die Immobilie nicht nur selbst nutzen, sondern auch wirtschaftlich verwerten. Das bedeutet insbesondere, dass er die Immobilie vermieten und die Mieteinnahmen behalten darf.

    Typisches Beispiel:
    Eltern übertragen ein vermietetes Mehrfamilienhaus auf ihr Kind, behalten sich aber den lebenslangen Nießbrauch vor. Das Kind wird Eigentümer, die Eltern erhalten jedoch weiterhin die Mieteinnahmen.

    Der Nießbrauch ist daher besonders bei vermieteten Immobilien oder Kapitalanlageimmobilien von Bedeutung. Auch der Nießbrauch sollte im Grundbuch eingetragen werden, damit das Recht dauerhaft abgesichert ist.

    Der wichtigste Unterschied

    Der entscheidende Unterschied liegt im Umfang der Nutzung.

    Beim Wohnrecht darf der Berechtigte die Immobilie grundsätzlich nur selbst bewohnen.

    Beim Nießbrauch darf der Berechtigte die Immobilie selbst nutzen oder vermieten und die Erträge daraus behalten.

    Das ist in der Praxis besonders wichtig, wenn der Berechtigte später auszieht, zum Beispiel in eine kleinere Wohnung oder in eine Pflegeeinrichtung. Bei einem einfachen Wohnrecht kann die Immobilie dann meist nicht ohne Weiteres durch den Berechtigten vermietet werden. Beim Nießbrauch ist eine Vermietung dagegen grundsätzlich möglich.

    Vergleich: Wohnrecht und Nießbrauchrecht

    Wohnrecht:
    – berechtigt zur eigenen Nutzung als Wohnung
    – Vermietung grundsätzlich nicht möglich
    – keine Mieteinnahmen für den Berechtigten
    – meist geeignet bei selbstgenutzten Immobilien
    – mindert den Wert der Immobilie
    – wird im Grundbuch eingetragen

    Nießbrauchrecht:
    – berechtigt zur umfassenden Nutzung der Immobilie
    – Vermietung grundsätzlich möglich
    – Mieteinnahmen stehen dem Nießbrauchberechtigten zu
    – besonders geeignet bei vermieteten Immobilien
    – mindert den Wert der Immobilie häufig stärker
    – wird ebenfalls im Grundbuch eingetragen

    Steuerliche Vorteile bei Wohnrecht und Nießbrauch

    Wohnrecht und Nießbrauch können bei der vorweggenommenen Erbfolge erhebliche steuerliche Vorteile haben.

    Wird eine Immobilie zu Lebzeiten übertragen und behält sich der bisherige Eigentümer ein Wohnrecht oder Nießbrauchrecht vor, wird nicht der volle Immobilienwert übertragen. Der Wert des vorbehaltenen Rechts wird vom steuerlichen Wert der Immobilie abgezogen.

    Dadurch kann sich die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer deutlich reduzieren.

    Vereinfachtes Beispiel:

    Eine Immobilie hat einen steuerlichen Wert von 700.000 Euro. Die Eltern übertragen die Immobilie auf ihr Kind, behalten sich jedoch ein lebenslanges Nießbrauchrecht vor. Der Kapitalwert dieses Nießbrauchrechts beträgt beispielsweise 250.000 Euro.

    Dann wird steuerlich nicht der volle Immobilienwert von 700.000 Euro angesetzt, sondern nur ein reduzierter Wert von 450.000 Euro.

    Hat das Kind einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro, wäre nur noch ein Betrag von 50.000 Euro steuerpflichtig.

    Ohne Nießbrauchrecht wäre der steuerpflichtige Erwerb deutlich höher.

    Warum der Nießbrauch steuerlich oft stärker wirkt

    Der Nießbrauch hat häufig einen höheren steuerlichen Wert als ein reines Wohnrecht, weil er nicht nur das Wohnen, sondern auch die wirtschaftliche Nutzung umfasst.

    Bei einer vermieteten Immobilie ist der Nießbrauch besonders bedeutsam. Der Nießbrauchberechtigte erhält weiterhin die Mieteinnahmen. Der neue Eigentümer ist zwar bereits Eigentümer der Immobilie, kann diese aber wirtschaftlich noch nicht vollständig nutzen.

    Dieser eingeschränkte wirtschaftliche Nutzen führt dazu, dass der steuerliche Wert der Schenkung reduziert werden kann.

    Nutzung von Freibeträgen

    Ein weiterer Vorteil der lebzeitigen Übertragung besteht darin, dass persönliche Freibeträge bei der Schenkungsteuer grundsätzlich alle zehn Jahre erneut genutzt werden können.

    Für Kinder beträgt der Freibetrag derzeit 400.000 Euro je Elternteil. Ehegatten haben einen Freibetrag von 500.000 Euro. Für Enkelkinder gelten je nach Konstellation Freibeträge von 200.000 Euro oder 400.000 Euro.

    Durch eine frühzeitige Übertragung mit Wohnrecht oder Nießbrauch kann Vermögen steuerlich optimiert übertragen werden. Gleichzeitig bleibt der bisherige Eigentümer abgesichert.

    Einkommensteuerliche Behandlung

    Auch einkommensteuerlich unterscheiden sich Wohnrecht und Nießbrauch.

    Bei einem reinen Wohnrecht entstehen in der Regel keine Mieteinnahmen. Der Wohnrechtsberechtigte nutzt die Immobilie selbst, erzielt aber keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

    Beim Nießbrauch ist dies anders. Vermietet der Nießbrauchberechtigte die Immobilie, stehen ihm die Mieteinnahmen zu. Diese Mieteinnahmen muss er versteuern. Gleichzeitig kann er regelmäßig die mit der Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten geltend machen, zum Beispiel Instandhaltungskosten, Verwaltungskosten oder sonstige laufende Aufwendungen.

    Der Eigentümer versteuert in diesem Fall keine Mieteinnahmen, da ihm diese nicht zufließen.

    Vorteile des Wohnrechts

    Ein Wohnrecht eignet sich besonders dann, wenn der bisherige Eigentümer lediglich weiterhin in der Immobilie wohnen möchte.

    Die wichtigsten Vorteile sind:

    – Absicherung des eigenen Wohnens
    – Schutz vor Verlust der Wohnmöglichkeit
    – Eintragung im Grundbuch möglich
    – steuerliche Reduzierung des Übertragungswerts
    – einfache Gestaltung bei selbstgenutzten Immobilien

    Das Wohnrecht ist daher häufig bei Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen sinnvoll, die innerhalb der Familie übertragen werden.

    Vorteile des Nießbrauchrechts

    Der Nießbrauch ist umfassender und flexibler. Er eignet sich besonders dann, wenn der bisherige Eigentümer weiterhin wirtschaftlich von der Immobilie profitieren möchte.

    Die wichtigsten Vorteile sind:

    – eigene Nutzung weiterhin möglich
    – Vermietung weiterhin möglich
    – Mieteinnahmen verbleiben beim Nießbrauchberechtigten
    – stärkere steuerliche Wertminderung möglich
    – besonders geeignet bei vermieteten Immobilien
    – Absicherung im Grundbuch möglich

    Gerade bei Mehrfamilienhäusern, vermieteten Wohnungen oder sonstigen Kapitalanlageimmobilien ist der Nießbrauch häufig die sinnvollere Gestaltung.

    Nachteile und Risiken

    Trotz der Vorteile sollten Wohnrecht und Nießbrauch sorgfältig geprüft und vertraglich sauber geregelt werden.

    Ein eingetragenes Wohnrecht oder Nießbrauchrecht mindert den Verkehrswert der Immobilie. Auch ein späterer Verkauf oder eine Finanzierung kann erschwert werden, weil Käufer und Banken solche Belastungen berücksichtigen.

    Außerdem sollte genau geregelt werden, wer welche Kosten trägt. Dazu gehören insbesondere:

    – Instandhaltungskosten
    – Betriebskosten
    – Versicherungen
    – Grundsteuer
    – größere Reparaturen
    – Modernisierungen

    Gerade beim Nießbrauch ist eine klare Regelung wichtig, da der Eigentümer zwar rechtlicher Eigentümer ist, die wirtschaftliche Nutzung aber beim Nießbrauchberechtigten liegt.

    Auswirkungen auf den Immobilienwert

    Sowohl Wohnrecht als auch Nießbrauch mindern den Wert einer Immobilie.

    Bei der Bewertung werden insbesondere berücksichtigt:

    – Alter des Berechtigten
    – statistische Lebenserwartung
    – Umfang des Rechts
    – marktübliche Miete
    – Zustand der Immobilie
    – Kostentragung
    – Möglichkeit der Vermietung

    Der Wert des Rechts wird häufig als Kapitalwert ermittelt. Dabei wird der jährliche Nutzungswert mit einem Vervielfältiger multipliziert, der sich unter anderem nach der Lebenserwartung des Berechtigten richtet.

    Welche Gestaltung ist sinnvoll?

    Welche Gestaltung besser geeignet ist, hängt vom Einzelfall ab.

    Ein Wohnrecht ist sinnvoll, wenn der bisherige Eigentümer nur weiterhin selbst in der Immobilie wohnen möchte.

    Ein Nießbrauch ist sinnvoll, wenn der bisherige Eigentümer zusätzlich die Möglichkeit behalten möchte, die Immobilie zu vermieten und Mieteinnahmen zu erzielen.

    Bei selbstgenutzten Einfamilienhäusern reicht häufig ein Wohnrecht aus. Bei vermieteten Immobilien ist dagegen meist der Nießbrauch die passendere Lösung.

    Fazit

    Wohnrecht und Nießbrauchrecht sind wichtige Instrumente bei der lebzeitigen Immobilienübertragung.

    Das Wohnrecht sichert dem Berechtigten das Recht, eine Immobilie selbst zu bewohnen. Der Nießbrauch geht deutlich weiter und erlaubt auch die Vermietung sowie die Vereinnahmung der Mieteinnahmen.

    Steuerlich können beide Rechte vorteilhaft sein, weil sie den Wert der übertragenen Immobilie mindern und dadurch Schenkungsteuer reduzieren können. Der Nießbrauch hat dabei häufig eine stärkere steuerliche Wirkung, insbesondere bei vermieteten Immobilien.

    Welche Lösung im Einzelfall sinnvoll ist, sollte sorgfältig geprüft und notariell sowie steuerlich abgestimmt werden.

      Ablauf eines notariellen Kaufvertrages

      Ablauf eines Kaufvertrages bei Immobilien

      Von der Beurkundung bis zur Eigentumsumschreibung

      Der genaue Ablauf kann je nach Kaufvertrag, Belastungen im Grundbuch, Finanzierung und Bearbeitungsdauer von Notar, Bank, Finanzamt und Grundbuchamt etwas variieren. Üblicherweise läuft der Vollzug wie folgt:


      1. Notarielle Beurkundung des Kaufvertrags

      Beim Notartermin wird der Kaufvertrag vollständig vorgelesen, besprochen und von Käufer, Verkäufer und Notar unterschrieben. Mit der Beurkundung ist der Vertrag rechtlich wirksam, aber der Käufer ist noch nicht Eigentümer.

      Der Käufer erhält zunächst nur einen schuldrechtlichen Anspruch darauf, dass das Eigentum später übertragen wird.


      2. Notar leitet den Vollzug ein

      Nach der Beurkundung übernimmt das Notariat die weitere Abwicklung. Typischerweise werden folgende Schritte eingeleitet:

      • Übersendung von Vertragsabschriften an Käufer und Verkäufer
      • Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch
      • Mitteilung an das Finanzamt wegen Grunderwerbsteuer
      • Anfrage bei der Gemeinde wegen Vorkaufsrecht
      • Anfrage bei Banken wegen Löschungsbewilligungen, falls Grundschulden/Hypotheken eingetragen sind
      • Einholung etwaiger Genehmigungen, z. B. bei WEG-Verwalterzustimmung, Erbbaurecht, Sanierungsgebiet, Landwirtschaftsflächen usw.

      Die Auflassungsvormerkung und die übrigen Fälligkeitsvoraussetzungen sind zentrale Sicherungen vor Kaufpreiszahlung.


      3. Eintragung der Auflassungsvormerkung

      Die Auflassungsvormerkung wird zugunsten des Käufers im Grundbuch eingetragen. Sie sichert den Anspruch des Käufers auf spätere Eigentumsübertragung.

      Das bedeutet: Der Verkäufer bleibt zwar zunächst Eigentümer, kann das Grundstück aber praktisch nicht mehr wirksam an einen anderen Käufer übertragen, ohne dass der vorgemerkte Anspruch des ersten Käufers geschützt ist.

      Wichtig:
      Die Auflassungsvormerkung ist noch nicht die Eigentumsumschreibung. Sie ist nur die Sicherung des künftigen Eigentumserwerbs.


      4. Klärung der Lastenfreistellung

      Falls im Grundbuch noch Grundschulden, Hypotheken oder andere Belastungen eingetragen sind, die nicht vom Käufer übernommen werden sollen, muss das Notariat die Löschung vorbereiten.

      Dazu holt der Notar bei der Gläubigerbank des Verkäufers die sogenannte Löschungsbewilligung bzw. die Ablösemitteilung ein. Die Bank teilt mit, welcher Betrag zur Ablösung des Darlehens noch offen ist.

      In der Praxis wird der Kaufpreis dann oft aufgeteilt:

      • ein Teil direkt an die Bank des Verkäufers zur Ablösung
      • ein Restbetrag an den Verkäufer

      So wird sichergestellt, dass der Käufer das Grundstück lastenfrei erhält, soweit dies im Vertrag vereinbart wurde.


      5. Vorkaufsrechtsverzicht der Gemeinde

      Die Gemeinde wird vom Notar über den Kaufvertrag informiert. Sie prüft, ob ihr ein gesetzliches Vorkaufsrecht zusteht.

      In den meisten Fällen erklärt die Gemeinde, dass sie kein Vorkaufsrecht ausübt. Erst wenn diese Erklärung vorliegt oder die gesetzliche Frist abgelaufen ist, ist eine weitere Fälligkeitsvoraussetzung erfüllt.


      6. Finanzamt und Grunderwerbsteuer

      Der Notar meldet den Kaufvertrag dem Finanzamt. Das Finanzamt erlässt danach den Grunderwerbsteuerbescheid gegenüber dem Käufer.

      Der Käufer muss die Grunderwerbsteuer zahlen. Nach Zahlung stellt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Diese ist erforderlich, damit das Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung vornehmen darf.


      7. Fälligkeitsmitteilung durch den Notar

      Der Kaufpreis ist in der Regel nicht sofort nach Beurkundung zu zahlen. Der Käufer zahlt erst, wenn der Notar die sogenannte Fälligkeitsmitteilung versendet.

      Diese wird üblicherweise erst erstellt, wenn die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere:

      • Auflassungsvormerkung ist eingetragen
      • Löschungsunterlagen bzw. Ablösebeträge der Banken liegen vor
      • Vorkaufsrechtsverzicht der Gemeinde liegt vor
      • erforderliche Genehmigungen liegen vor
      • sonstige vertragliche Voraussetzungen sind erfüllt

      Die Fälligkeitsmitteilung informiert den Käufer, dass der Kaufpreis nun gezahlt werden muss und wohin genau zu zahlen ist.


      8. Kaufpreiszahlung

      Nach Erhalt der Fälligkeitsmitteilung zahlt der Käufer den Kaufpreis entsprechend den Anweisungen des Notars.

      Mögliche Zahlungswege:

      Fall Zahlung
      Keine Belastungen im Grundbuch Kaufpreis meist vollständig an den Verkäufer
      Noch Darlehen/Grundschuld des Verkäufers vorhanden Teilzahlung an die Bank, Rest an Verkäufer
      Besondere Sicherungsfälle Zahlung ggf. über Notaranderkonto

      In vielen Verträgen ist geregelt, dass die Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist nach Zugang der Fälligkeitsmitteilung zu erfolgen hat, häufig innerhalb von ca. 10 bis 14 Tagen.


      9. Besitz-, Nutzen- und Lastenübergang

      Nach vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgt regelmäßig der sogenannte wirtschaftliche Übergang.

      Ab diesem Zeitpunkt gehen in der Regel auf den Käufer über:

      • Besitz
      • Nutzungen, z. B. Mieteinnahmen
      • Lasten
      • öffentliche Abgaben
      • Verkehrssicherungspflichten
      • Versicherungsrisiken, soweit vertraglich geregelt

      Bei einem bebauten Grundstück erfolgt zu diesem Zeitpunkt meistens auch die Schlüsselübergabe.

      Wichtig:
      Der Käufer ist ab Besitzübergang wirtschaftlich berechtigt und verpflichtet, aber grundbuchrechtlich oft noch nicht Eigentümer.


      10. Zahlungsbestätigung

      Der Verkäufer bzw. dessen Bank bestätigt dem Notar den vollständigen Eingang des Kaufpreises bzw. der Ablösebeträge.

      Erst wenn diese Zahlungsbestätigung vorliegt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, stellt der Notar den Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt.


      11. Antrag auf Eigentumsumschreibung

      Der Notar reicht nun beim Grundbuchamt den Antrag auf Umschreibung des Eigentums ein.

      Dem Grundbuchamt müssen dafür insbesondere vorliegen:

      • notarieller Kaufvertrag mit Auflassung
      • Nachweis der Kaufpreiszahlung bzw. Vollzugsreife
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
      • Löschungsunterlagen für nicht übernommene Belastungen
      • ggf. Genehmigungen und Zustimmungen

      Erst danach kann das Grundbuchamt den Käufer als neuen Eigentümer eintragen.


      12. Eigentumsumschreibung im Grundbuch

      Mit der Eintragung des Käufers als Eigentümer in Abteilung I des Grundbuchs ist der Eigentumsübergang rechtlich vollzogen.

      Ab diesem Zeitpunkt ist der Käufer nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich Eigentümer des Grundstücks.

      Die Zeit vom Notartermin bis zur endgültigen Eigentumsumschreibung beträgt in der Praxis häufig mehrere Monate, abhängig von Grundbuchamt, Finanzamt, Bank und den konkreten Vertragsvoraussetzungen. Als grobe Orientierung werden oft etwa 3 bis 6 Monate genannt.


      13. Abschlussmitteilung des Notars

      Nach erfolgter Eigentumsumschreibung informiert der Notar Käufer und Verkäufer über den Vollzug. Häufig erhalten die Beteiligten eine Eintragungsnachricht oder einen aktualisierten Grundbuchauszug.

      Damit ist der Grundstückskaufvertrag vollständig abgewickelt.

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        Kostenlose Immobilienbewertung

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        Erhalten Sie eine erste unverbindliche Einschätzung zum möglichen Marktwert Ihrer Immobilie. Die Bewertung dient als erste Orientierung und ersetzt keine fundierte Verkehrswertermittlung.

        1. Adresse der Immobilie

        2. Objektdaten

        3. Zustand und Ausstattung

        4. Modernisierungen

        5. Nutzung und Verkaufsabsicht

        6. Kontaktdaten

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        Worauf Sie beim Immobilienverkauf achten sollten

        Der Verkauf einer Immobilie ist ein bedeutender Schritt im Leben vieler Menschen. Ob Eigenheim, Wohnung, Mehrfamilienhaus oder Grundstück – ein Immobilienverkauf bietet Chancen, kann aber auch Herausforderungen und Unsicherheiten mit sich bringen. In diesem Blogbeitrag erhalten Sie einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Aspekte des Immobilienverkaufs – von der ersten Überlegung bis zum erfolgreichen Abschluss.

        Inhalt:
        1.    Die Entscheidung zum Verkauf
        2.   Die richtige Vorbereitung
        3.   Die optimale Präsentation Ihrer Immobilie
        4.   Die Vermarktung Ihrer Immobilie
        5.   Die Besichtigungen
        6.   Die Preisverhandlung
        7.   Der Notartermin und der Kaufvertrag
        8.   Übergabe und Nachbereitung
        9.   Steuern und finanzielle Aspekte
        10. Fazit

        1. Die Entscheidung zum Verkauf

        Bevor Sie Ihre Immobilie in Krefeld verkaufen, sollten Sie sich klar machen, warum Sie diesen Schritt gehen möchten. Ist es ein geplanter Umzug, eine Erbschaft, finanzielle Gründe oder ein veränderter Lebensstil? Die Motivation beeinflusst oft die Herangehensweise und den zeitlichen Rahmen des Verkaufs.

        2. Die richtige Vorbereitung

        Unterlagen zusammenstellen: Für einen erfolgreichen Verkauf benötigen Sie verschiedene Dokumente, etwa den Grundbuchauszug, den Energieausweis, Baupläne sowie Nachweise über durchgeführte Modernisierungen. Je besser und vollständiger Ihre Unterlagen sind, desto reibungsloser läuft der Prozess.

        Immobilie bewerten lassen: Oft haben Eigentümer*innen eine emotionale Bindung zu ihrem Haus und schätzen den Wert subjektiv ein. Eine professionelle Immobilienbewertung – etwa durch Sachverständige, Makler*innen oder Online-Bewertungstools – sorgt für eine realistische Einschätzung des Marktwerts. So vermeiden Sie, dass Ihre Immobilie über- oder unterbewertet auf den Markt kommt.

        3. Die optimale Präsentation Ihrer Immobilie

        Der erste Eindruck entscheidet! Professionelle Fotos, ein ansprechendes Exposé und ein gepflegtes Erscheinungsbild sind das A und O. Überlegen Sie, ob sich kleine Investitionen in Schönheitsreparaturen oder Home Staging lohnen. Eine aufgeräumte, helle und neutrale Präsentation spricht die meisten Interessent*innen an.

        • Reparieren Sie kleine Mängel (z.B. tropfende Wasserhähne, lose Türgriffe, defekte Glühbirnen).
        • Räumen Sie auf und entfernen Sie persönliche Gegenstände.
        • Pflegen Sie den Garten, den Eingangsbereich und gemeinschaftliche Flächen.

        4. Die Vermarktung Ihrer Immobilie

        Makler*in oder Privatverkauf? Sie können Ihre Immobilie privat verkaufen oder eine erfahrene Maklerkraft beauftragen. Wir übernehmen als Immobilienmakler die professionelle Bewertung, Vermarktung, Besichtigungen und Preisverhandlungen. Beim Privatverkauf liegt alles in Ihrer Hand – das spart zwar die Provision, erfordert aber viel Zeit und Know-how.

        Wo inserieren? Die meisten Immobilien werden heute online angeboten – auf Immobilienportalen, den Webseiten von Makler*innen, aber auch auf Social Media. Ein aussagekräftiges und ehrliches Exposé mit guten Fotos, einem Grundriss und allen wichtigen Daten ist entscheidend. Vergessen Sie nicht, auch regionale Zeitungen, Schwarze Bretter und Netzwerke einzubeziehen.

        5. Die Besichtigungen

        Organisieren Sie Einzelbesichtigungen oder offene Besichtigungstage. Seien Sie gut vorbereitet, beantworten Sie Fragen ehrlich und kompetent und bieten Sie auf Wunsch weitere Unterlagen an. Achten Sie auf Sicherheit: Lassen Sie sich die Identität der Interessent*innen bestätigen und achten Sie auf Ihr Bauchgefühl.

        6. Die Preisverhandlung

        Nicht selten versuchen Interessent*innen, im Preis zu verhandeln. Überlegen Sie sich im Voraus Ihre Schmerzgrenze und argumentieren Sie mit den Vorzügen Ihrer Immobilie, wenn Sie auf Nachverhandlungen stoßen. Bleiben Sie freundlich, aber bestimmt. Flexibilität kann den Verkauf beschleunigen, darf aber nicht zu Ihrem Nachteil ausarten.

        7. Der Notartermin und der Kaufvertrag

        Verkauf Immobilienmakler Krefeld

        Ein Immobilienverkauf ist erst mit dem notariellen Kaufvertrag rechtskräftig. Der Notar oder die Notarin setzt den Vertrag auf, prüft die Unterlagen und klärt beide Parteien über ihre Rechte und Pflichten auf. Achten Sie darauf, dass alle Vereinbarungen schriftlich festgehalten werden. Erst nach der Unterzeichnung und der Kaufpreiszahlung wird die Immobilie im Grundbuch umgeschrieben.

        8. Übergabe und Nachbereitung

        Nach vollständiger Bezahlung und Umschreibung im Grundbuch erfolgt die offizielle Übergabe der Immobilie. Halten Sie den Zustand beim Auszug in einem Übergabeprotokoll fest (inkl. Zählerstände, Schlüsselübergabe, Mängel). Dies schützt beide Parteien vor späteren Missverständnissen.

        9. Steuern und finanzielle Aspekte

        Beim Verkauf einer Immobilie können Steuern anfallen, etwa die Spekulationssteuer oder, falls Sie das Haus nicht selbst genutzt haben, die Einkommensteuer auf den Gewinn. Lassen Sie sich hierzu frühzeitig beraten, um böse Überraschungen zu vermeiden.

        10. Fazit

        Der Immobilienverkauf ist ein komplexer Prozess, der Vorbereitung, Organisation und Fingerspitzengefühl verlangt. Mit einer guten Planung, einer realistischen Einschätzung und klarer Kommunikation können Sie Ihre Immobilie erfolgreich und zu einem angemessenen Preis verkaufen. Scheuen Sie sich nicht, bei Unsicherheiten unsere professionelle Hilfe und Expertise in Anspruch zu nehmen – dies zahlt sich oft mehrfach aus.

        Sie wollen Ihre Immobilie verkaufen? Nehmen Sie sich Zeit für den Prozess und lassen Sie sich nicht von Hektik oder Druck beeinflussen. So finden Sie garantiert die passenden Käufer*innen und können sich entspannt dem nächsten Schritt in Ihrem Leben widmen.

        Unterschätzen Sie nicht die Risiken bei einem privaten Immobilienverkauf in Krefeld. Unsere professionelle Hilfe kann sehr oft bares Geld sparen.

        Wir stehen Ihnen gerne beratend unter 02151.6553330 zur Verfügung.

          Immobilienprojekte

          Ihr Partner für den erfolgreichen Immobilienvertrieb

          Immobilien sind mehr als Quadratmeter – sie sind Lebensraum, Wertanlage und Zukunftssicherung. Genau hier setzen wir an.

          Wir sind spezialisiert auf den professionellen Immobilienvertrieb mit Fokus auf die Aufteilung von Wohnimmobilien in Wohnungseigentum sowie die Privatisierung von Wohnanlagen. Von der strategischen Planung bis zum erfolgreichen Verkauf begleiten wir Eigentümer, Investoren und Mieter mit umfassender Expertise und persönlichem Engagement.

          Unsere Zielsetzung

          Wir verstehen uns als verlässliches Bindeglied zwischen Käufern und Verkäufern. Transparenz, Fairness und Verantwortung stehen dabei im Mittelpunkt unseres Handelns.

          Mieter behandeln wir respektvoll und auf Augenhöhe. Ihre Rechte werden gewahrt – Beratung erfolgt objektiv, ehrlich und ohne Verkaufsdruck.

          Unser Ziel ist es, Mietern den Weg zur ersten eigenen Immobilie zu ermöglichen: verständlich, sicher und individuell begleitet – von der Entscheidung bis zur Finanzierung.

          Immobilienvertrieb mit Haltung. Klar. Fair. Verlässlich.

          Kompetente Begleitung für Mieter und Käufer

          Ein besonderer Schwerpunkt liegt in der Beratung von Mietern beim Erwerb ihrer eigenen Wohnung. Wir erklären verständlich, begleiten transparent und entwickeln gemeinsam passende Lösungen – inklusive einer individuellen Finanzierungsberatung, die Sicherheit und Planungsspielraum schafft. So wird aus Miete Eigentum – Schritt für Schritt und auf Augenhöhe.

          Attraktive Immobilien für Kapitalanleger

          Für Kapitalanleger bieten wir sorgfältig ausgewählte Immobilien mit nachhaltigem Wertsteigerungspotenzial. Ob langfristiger Vermögensaufbau oder renditeorientierte Investition – wir verbinden Marktkenntnis, Objektqualität und Vertriebskompetenz zu einem überzeugenden Gesamtkonzept.

          Warum wir?

          • Langjährige Erfahrung im Immobilienvertrieb
          • Klare Prozesse bei Aufteilung und Privatisierung
          • Persönliche Beratung statt Standardlösungen
          • Sicherheit, Transparenz und Vertrauen

          Unser Anspruch: Immobilien erfolgreich vermarkten – und Menschen gute Entscheidungen ermöglichen.

          Expertise im Vertrieb von Kapitalanlagen

          Unsere Expertise bei der Vermarktung von großen Wohnungsbeständen und Aufteilung in Eigentumswohnungen ist ein entscheidender Vorteil für Mieter und Eigentümer.

          Derzeit haben wir alleine in Düsseldorf über 150 Eigentumswohnungen im Alleinvertrieb. Hier finden sie eine kleine Auswahl unserer aktuellen Projekte in Düsseldorf:

          Einheit Fläche Kaufpreis Status/Bemerkung
          Heinrichstraße 115 – Soutterain links 31,71 m² 133.182,00 € Vermietet
          Heinrichstraße 115 – Soutterain rechts 33,39 m² 140.238,00 € Vermietet
          Heinrichstraße 115 – Erdgeschoss links 74,50 m² 312.900,00 € Vermietet
          Heinrichstraße 115 – Erdgeschoss rechts 74,50 m² Verkauft
          Heinrichstraße 115 – 1. Obergeschoss links 81,00 m² 340.200,00 € Vermietet
          Heinrichstraße 115 – 1. Obergeschoss rechts 80,00 m² Verkauft
          Heinrichstraße 115 – 2. Obergeschoss links 81,00 m² 340.200,00 € Vermietet
          Heinrichstraße 115 – 2. Obergeschoss rechts 81,00 m² 364.000,00 € Bezugsfrei/Kernsaniert
          Heinrichstraße 115 – 3. Obergeschoss links 81,00 m² 340.200,00 € Vermietet
          Heinrichstraße 115 – 3. Obergeschoss rechts 81,00 m² Verkauft
          Heinrichstraße 115 – 4. Obergeschoss links 64,00 m² 268.800,00 € Vermietet
          Heinrichstraße 115 – 4. Obergeschoss rechts 101,00 m² 424.200,00 € Vermietet
          Heinrichstraße 117 – Erdgeschoss links 57,00 m² 239.000,00 € Bezugsfrei/Kernsaniert
          Heinrichstraße 117 – Erdgeschoss rechts 67,00 m² Verkauft
          Heinrichstraße 117 – 1. Obergeschoss links 85,00 m² 357.000,00 € Vermietet
          Heinrichstraße 117 – 1. Obergeschoss rechts 85,00 m² 357.000,00 € Vermietet
          Heinrichstraße 117 – 2. Obergeschoss links 85,00 m² 357.000,00 € Vermietet
          Heinrichstraße 117 – 2. Obergeschoss rechts 85,00 m² 357.000,00 € Vermietet
          Heinrichstraße 117 – 3. Obergeschoss links 85,00 m² Verkauft
          Heinrichstraße 117 – 3. Obergeschoss rechts 85,00 m² 357.000,00 € Vermietet
          Heinrichstraße 117 – 4. Obergeschoss links 85,00 m² 364.000,00 € Bezugsfrei/Kernsaniert
          Heinrichstraße 117 – 4. Obergeschoss rechts 85,00 m² 357.000,00 € Bezugsfrei
          Heinrichstraße 117 – 5. Obergeschoss 120,00 m² 504.000,00 € Penthouse
          Heinrichstraße 117 – Garagen 1-7 18000,00 m² 126.000,00 €
          Bogenstraße 12
          Bogenstraße 12 – Erdgeschoss links (Gartenanteil) 50,51 m² Verkauft
          Bogenstraße 12 – Erdgeschoss rechts 36,86 m² 162.184,00 € Vermietet
          Bogenstraße 12 – 1. Obergeschoss 94,76 m² 416.944,00 € Vermietet
          Bogenstraße 12 – 2. Obergeschoss 96,01 m² 472.000,00 € Bezugsfrei/Kernsaniert
          Bogenstraße 12 – 3. Obergeschoss 96,01 m² 422.444,00 € Vermietet
          Bogenstraße 12 – 4. Obergeschoss 95,92 m² Verkauft
          Bogenstraße 12 – Dachgeschoss 87,57 m² 385.308,00 € Vermietet
          Schloßstraße 60
          Schloßstraße 60 – Ladenlokal EG links 53,31 m² 229.233,00 € Vermietet
          Schloßstraße 60 – Wohnung  EG.li 59,48 m² 255.764,00 € Vermietet
          Schloßstraße 60 – Wohnung  I OG.li 44,50 m² 191.350,00 € Vermietet
          Schloßstraße 60 – Wohnung  I OG.re 64,60 m² 277.780,00 € Vermietet
          Schloßstraße 60 – Wohnung  II OG.li 64,60 m² Verkauft
          Schloßstraße 60 – Wohnung  II OG.re 44,50 m² Verkauft
          Schloßstraße 60 – Wohnung  III OG.li 64,60 m² 277.780,00 € Vermietet
          Schloßstraße 60 – Wohnung  III OG.re 44,50 m² 191.350,00 € Vermietet
          Schloßstraße 60 – Wohnung  IV OG.li 66,44 m² 191.350,00 € Vermietet
          Schloßstraße 60 – Wohnung  IV OG.re 44,50 m² Verkauft
          Schloßstraße 60 – Wohnung  V OG. 84,00 m² 361.200,00 € Vermietet
          Degerstraße 60
          Degerstraße 60 – Wohnung  EG. Aptm. 30,00 m² 132.000,00 € Vermietet
          Degerstraße 60 – Wohnung  EG rechts 105,00 m² 462.000,00 € Vermietet
          Degerstraße 60 – Wohnung  1 OG links 76,00 m² Verkauft
          Degerstraße 60 – Wohnung  1 OG rechts 76,00 m² 334.400,00 € Vermietet
          Degerstraße 60 – Wohnung  2 OG links 76,00 m² 334.400,00 € Vermietet
          Degerstraße 60 – Wohnung  2 OG rechts 76,00 m² Verkauft
          Degerstraße 60 – Wohnung  3 OG links 76,00 m² Verkauft
          Degerstraße 60 – Wohnung  3 OG rechts 76,00 m² Verkauft
          Degerstraße 60 – Wohnung  4 OG 124,00 m² 530.000,00 € Vermietet
          Degerstraße 60 – Wohnung  DG links 40,34 m² 177.496,00 € Reserviert
          Degerstraße 60 – Wohnung  DG rechts 38,68 m² 170.192,00 € Reserviert
          Degerstraße 60 – Sondernutzungsrechte 1-3 54.000,00 €
          Hoffeldstraße 45a
          Hoffeldstraße 45a – Wohnung  1 OG rechts 58,97 m² 250.000,00 € Reserviert
          Hoffeldstraße 45a – Wohnung  1 OG links 58,99 m² Verkauft
          Hoffeldstraße 45a – Wohnung  2 OG rechts 58,97 m² 259.000,00 € Vermietet
          Hoffeldstraße 45a – Wohnung  2 OG links 58,99 m² 259.000,00 € Vermietet
          Hoffeldstraße 45a – Wohnung  3 OG rechts 58,97 m² 259.000,00 € Vermietet
          Hoffeldstraße 45a – Wohnung  3 OG links 58,99 m² 259.000,00 € Vermietet
          Hoffeldstraße 45a – Wohnung  4 OG rechts 58,97 m² 259.000,00 € Vermietet
          Hoffeldstraße 45a – Wohnung  4 OG links 58,99 m² 259.000,00 € Vermietet
          Hoffeldstraße 45a – Wohnung  5 OG rechts 58,97 m² 259.000,00 € Vermietet
          Hoffeldstraße 45a – Wohnung  5 OG links 58,99 m² 259.000,00 € Vermietet
          Hoffeldstraße 45a – Wohnung  6 OG rechts 44,06 m² 193.864,00 € Vermietet
          Hoffeldstraße 45a – Wohnung  6 OG links 42,89 m² Verkauft
          Hoffeldstraße 45a – Garagen 1-7
          Hoffeldstraße 45a – Garage 13 vorne
          Dreifaltigkeitsstraße 6 und 8
          Dreifaltigkeitsstraße 6 – EG links 29,00 m² 118.900,00 € Vermietet
          Dreifaltigkeitsstraße 6 – EG rechts 58,00 m² 237.800,00 € Vermietet
          Dreifaltigkeitsstraße 6 – 1. OG 97,00 m² 388.000,00 € Vermietet
          Dreifaltigkeitsstraße 6 – 2. OG li 55,00 m² 225.500,00 € Vermietet
          Dreifaltigkeitsstraße 6 – 2. OG re 52,00 m² 213.200,00 € Vermietet
          Dreifaltigkeitsstraße 6 – 3. OG li 50,00 m² 205.000,00 € Vermietet
          Dreifaltigkeitsstraße 6 – 3. OG re 68,00 m² 278.800,00 € Vermietet
          Dreifaltigkeitsstraße 8 – EG links 42,00 m² 172.200,00 € Vermietet
          Dreifaltigkeitsstraße 8 – EG rechts 49,00 m² 205.800,00 € Vermietet
          Dreifaltigkeitsstraße 8 – 1. OG li 48,00 m² 196.800,00 € Vermietet
          Dreifaltigkeitsstraße 8 – 1. OG re 77,00 m² 315.700,00 € Vermietet
          Dreifaltigkeitsstraße 8 – 2. OG li 48,00 m² 196.800,00 € Vermietet
          Dreifaltigkeitsstraße 8 – 2. OG re 69,00 m² 282.900,00 € Vermietet
          Dreifaltigkeitsstraße 8 – 3. OG li 48,00 m² 196.800,00 € Vermietet
          Dreifaltigkeitsstraße 8 – 3. OG re 69,00 m² 282.900,00 € Vermietet
          Dreifaltigkeitsstraße 8 – Hofhaus 63,00 m² 264.600,00 € Vermietet
          Engerstraße 27
          Engerstraße 27 – Soutterain 96,70 m² 415.810,00 € mit Garten
          Engerstraße 27 – Erdgeschoss rechts 59,70 m² 256.710,00 € Bezugsfrei
          Engerstraße 27 – Erdgeschoss links 64,50 m² 277.350,00 € Vermietet
          Engerstraße 27 – 1. OG rechts 62,90 m² 270.470,00 € Vermietet
          Engerstraße 27 – 1. OG links 59,20 m² 254.560,00 € Bezugsfrei
          Engerstraße 27 – 2. OG rechts 67,50 m² 290.250,00 € Vermietet
          Engerstraße 27 – 2. OG links 66,90 m² 287.670,00 € Bezugsfrei
          Engerstraße 27 – Dachg. Links 54,50 m² 239.000,00 € Bezugsfrei
          Engerstraße 27 – Dachg. rechts 49,82 m² 214.226,00 € Bezugsfrei
          Engerstraße 27 – Dachboden 95,00 m² 76.000,00 € Bezugsfrei
          Mühlenbroicher Weg 145 und 147
          Mühlenbroicher Weg 145 und 147 – EG links 61,32 m² 239.148,00 € Vermietet
          Mühlenbroicher Weg 145 und 147 – EG rechts 92,37 m² 360.243,00 € Vermietet
          Mühlenbroicher Weg 145 und 147 – 1.OG links 61,32 m² 239.148,00 € Vermietet
          Mühlenbroicher Weg 145 und 147 – 1.OG rechts 92,37 m² 360.243,00 € Vermietet
          Mühlenbroicher Weg 145 und 147 – 2.OG links 45,75 m² 178.425,00 € Vermietet
          Mühlenbroicher Weg 145 und 147 – 2.OG rechts 98,11 m² 382.629,00 € Vermietet
          Mühlenbroicher Weg 145 und 147 – EG links 54,64 m² 213.096,00 € Vermietet
          Mühlenbroicher Weg 145 und 147 – EG rechts 54,64 m² 213.096,00 € Vermietet
          Mühlenbroicher Weg 145 und 147 – 1.OG links 54,64 m² 213.096,00 € Vermietet
          Mühlenbroicher Weg 145 und 147 – 1.OG rechts 54,64 m² 213.096,00 € Vermietet
          Mühlenbroicher Weg 145 und 147 – 2.OG links 50,10 m² 195.390,00 € Vermietet
          Mühlenbroicher Weg 145 und 147 – 2.OG rechts 51,26 m² 199.914,00 € Vermietet
          Kettwiger Straße 8, Düsseldorf
          Kettwiger Str. 8 – Wohnung UG links 50,00 m² 210.000,00 € Vermietet
          Kettwiger Str. 8 – Wohnung UG rechts 54,00 m² 232.200,00 € Vermietet
          Kettwiger Str. 8 – Wohnung EG links 54,00 m² 226.800,00 € Vermietet
          Kettwiger Str. 8 – Wohnung EG rechts 57,00 m² 239.400,00 € Vermietet
          Kettwiger Str. 8 – Wohnung 1.OG links 54,00 m² 226.800,00 € Vermietet
          Kettwiger Str. 8 – Wohnung 1.OG rechts 56,00 m² 235.200,00 € Vermietet
          Kettwiger Str. 8 – Wohnung 2.OG links 54,00 m² 226.800,00 € Vermietet
          Kettwiger Str. 8 – Wohnung 2.OG rechts 56,00 m² 235.200,00 € Vermietet
          Kettwiger Str. 8 – Wohnung 3.OG links 54,00 m² 226.800,00 € Vermietet
          Kettwiger Str. 8 – Wohnung 3.OG rechts 56,00 m² 235.200,00 € Vermietet
          Drostenbusch 97-101, Essen
          Drostenbusch – EG – Haus 97 98,00 m² 191.100,00 € Vermietet
          Drostenbusch – 1 OG l -Haus 97 40,00 m² 78.000,00 € Vermietet
          Drostenbusch – 1 OG r – Haus 97 59,00 m² 115.050,00 € Vermietet
          Drostenbusch – 2 OG – Haus 97 91,00 m² 177.450,00 € Vermietet
          Drostenbusch – EG l – Haus 99 60,00 m² 117.000,00 € Vermietet
          Drostenbusch – EG r – Haus 99 58,00 m² 113.100,00 € Vermietet
          Drostenbusch – 1 OG – Haus 99 124,00 m² 241.800,00 € Vermietet
          Drostenbusch – 2 OG – Haus 99 124,00 m² 241.800,00 € Vermietet
          Drostenbusch – EG – Haus 101 20,82 m² 62.000,00 € Vermietet
          Drostenbusch – EG r – Haus 101 80,00 m² 156.000,00 € Vermietet
          Drostenbusch – 1 OG l -Haus 101 60,00 m² 117.000,00 € Vermietet
          Drostenbusch – 1 OG r 40,00 m² 78.000,00 € Vermietet
          Drostenbusch – 2 OG 88,00 m² 171.600,00 € Vermietet
          Drostenbusch – Gewerbe EG links Haus 101 23,00 m² 62.000,00 € Vermietet
          Essen, Amixstraße
          Amixstraße – EG rechts 45,95 m² 82.710,00 € Vermietet
          Amixstraße – EG links 45,95 m² 82.710,00 € Vermietet
          Amixstraße – 1. OG rechts 45,95 m² 82.710,00 € Vermietet
          Amixstraße – 1. OG links 45,95 m² 82.710,00 € Vermietet
          Amixstraße – 2. OG rechts 45,95 m² 82.710,00 € Vermietet
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            Immobilien- und Sachverständigenbüro von den Busch – gegründet 1985 –
            Inhaber: Pascal von den Busch

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            Krefelder Straße 187, 47839 Krefeld

            Tel.: 02151 / 65533-30
            Fax: 02151 / 65533-29

            E-Mail: pv@immobilienmakler-krefeld.org
            Internet: immobilienmakler-krefeld.org

            Gründungsjahr: 1985
            Ust.-IdNr.: DE47109854231
            Steuernummer Finanzamt Krefeld: 117/5048/1783

            Zuständige Aufsichtsbehörde § 34c Gewo:
            Ordnungsamt Stadt Krefeld
            Am Hauptbahnhof 5, 47798 Krefeld

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